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Weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen ab 03.06.2021

Auf der Seite des Landkreises Meißen erfolgte heute die Veröffentlichung der Notbekanntmachung vom 01. Juni 2021 unter

http://www.kreis-meissen.org/download/Aktuelles/UnterschreitungInzidenz50.pdf

 

Der Landkreis Meißen hat demnach am Dienstag, dem 01. Juni 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 50 unterschritten.

 

Die jeweils mit der Unterschreitung des Schwellenwertes verbundenen erleichternden Maßnahmen gelten ab  Donnerstag, dem 03. Juni 2021.

 

Ab diesem Tag treten im Landkreis Meißen folgende erleichternde Maßnahmen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 26. Mai 2021 in Kraft:

 

  1. Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum gemäß § 4 Abs. 1 SächsCoronaSchVO sind in Verbindung mit Abs. 2 mit bis zu 10 Personen gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
  2. Die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Innenbereich für Besucherinnen und Besucher ist mit Kontakterfassung nach § 6 Abs. 1, 6 und 7 SächsCoronaSchVO zulässig. Sitzen in einem Gastronomiebetrieb Personen aus mehreren Hausständen an einem Tisch, müssen diese einen tagesaktuellen Test vorweisen.
  3. Übernachtungsangebote sind nach vorheriger Terminbuchung und mit Kontakterfassung nach § 6 Abs. 1, 6 und 7 SächsCoronaSchVO und tagesaktuellem Test zu Beginn des Aufenthaltes zulässig.
  4. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen bis zu 50 Personen teilnehmen. Bei mehr als 10 Personen müssen alle Teilnehmenden einen tagesaktuellen Test nachweisen
  5. Die Ausübung von Kontaktsport ist auch auf Innensportanlagen für Gruppen von bis zu 30 Personen zulässig. Voraussetzung ist die Vorlage eines tagesaktuellen Tests und eine Kontakterfassung nach § 6 Abs. 1, 6 und 7 SächsCoronaSchVO. Auch Anleitungspersonen müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.

  6. Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter Vorlage eines
    tagesaktuellen Tests, mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Abs. 1, 6 und 7 SächsCoronaSchVO zulässig.

  7. Abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO ist der Regelbetrieb in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung einschließlich heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, in Schulen der Primarstufe und in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe zulässig.

  8. Für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der 

  • Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden,
  • Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen,
  • Oberschulen,
  • Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12),
  • Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im
  • Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im
  • Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten
  • Abschlussprüfung teilnehmen),
  • Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für anerkannte Ausbildungsberufe und solche der Gesundheitsfachberufe),
  • Fachschulen,
  • Fachoberschulen,
  • Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13),
  • Abendoberschulen,
  • Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) sowie
  • Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

 

findet die Präsenzbeschulung in allen Fächern statt.

 

    9. Soweit für Schulen nicht Nummer 2 g und 2 h gilt, ist die zeitgleiche Präsenzbeschulung ohne zahlenmäßige Begrenzung der Schülerinnen und Schüler zulässig.

 

Den kompletten Wortlaut der Notbekanntmachung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Datei oder unter oben stehendem Link.

 

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