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Weitere Lockerungen der Corona-Beschränkungen ab 14.06.2021

Auf der Seite des Landkreises Meißen erfolgte am 11. Juni 2021 die Veröffentlichung der Notbekanntmachung vom 11. Juni 2021 unter

http://www.kreis-meissen.org/download/Aktuelles/Unterschreitung_Inzidenz_35.pdf

 

Der Landkreis Meißen hat demnach am Donnerstag, dem 10. Juni 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 unterschritten.

 

Die jeweils mit der Unterschreitung des Schwellenwertes verbundenen erleichternden Maßnahmen gelten ab  Montag, dem 14. Juni 2021.

 

Ab diesem Tag treten im Landkreis Meißen folgende erleichternde Maßnahmen gemäß der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 10. Juni 2021 in Kraft:

 

  1. Familien-, Vereins- und Firmenfeiern in Gastronomiebetrieben, in eigenen oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten und Freiflächen sind mit bis zu 50 Personen zulässig. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben unberücksichtigt.
  2. Für Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr, für Groß- und Einzelhandelsgeschäfte sowie für Einkaufszentren entfällt die Verkaufsflächenbeschränkung aus § 6 Abs. 2 SächsCoronaSchVO.
  3. Für Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt und für den Besuch von Fahr-, Boots- und Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen entfällt die Testpflicht nach § 9 Abs. 1 und 2 SächsCoronaSchVO.
  4. Für Beschäftigte in stationären und teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in Angeboten nach §§ 11 bis 14 und § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie Teilnehmende und Unterrichtende in Integrationskursen entfällt die Testpflicht nach § 9 Abs. 4 SächsCoronaSchVO.
  5. Für die Nutzung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr entfällt die Testpflicht gemäß § 10 Abs. 1 SächsCoronaSchVO.
  6. Für die Ausübung und Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen entfällt die Testpflicht gemäß § 11 Abs. 1 SächsCoronaSchVO.
  7. Für Gastronomiebetriebe im Außenbereich entfällt die Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsCoronaSchVO.
  8. Für Gastronomiebetriebe im Innenbereich entfällt die Testpflicht nach § 12 Absatz 2 SächsCoronaSchVO.
  9. Für Übernachtungsangebote entfällt die Testpflicht zu Beginn des Aufenthaltes nach § 13 Abs. 1 SächsCoronaSchVO.
  10. Für Tagungen, Kongresse und Messen im Außenbereich entfällt die Testpflicht gemäß § 14 Abs. 1 SächsCoronaSchVO.
  11. Öffentliche Festivitäten sowie Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen sind mit Hygienekonzept zulässig. Für Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort ist § 7 SächsCoronaSchVO zu beachten.
  12. Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 SächsCoronaSchVO dürfen an Beerdigungen und Eheschließungen bis zu 50 Personen teilnehmen. Die Testpflicht entfällt.
  13. Für Museen, Galerien, Ausstellungen, Gedenkstätten, Kinos, Theater, Bühnen, Opernhäuser, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Musiktheater und ähnliche Einrichtungen für Publikum sowie für Kulturveranstaltungen im Außenbereich entfällt die Testpflicht. Dies gilt nicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nach § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO unterschritten werden soll. Für Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort ist § 7 SächsCoronaSchVO zu beachten.
  14. Die Testpflicht sowie die Personenbegrenzung bei der Sportausübung gemäß § 19 SächsCoronaSchVO entfällt. Für Sportveranstaltungen mit Publikum bleibt die Testpflicht für die Besucherinnen und Besucher bestehen, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nach § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO unterschritten werden soll. Für Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1.000 Besucherinnen und Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort ist § 7 SächsCoronaSchVO zu beachten.
  15. Dampfbäder, Dampfsaunen und Saunen dürfen mit Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Abs. 1, 7 und 8 SächsCoronaSchVO öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
  16. Für die Nutzung von Freibädern entfällt die Testpflicht gemäß § 20 Abs. 2 SächsCoronaSchVO.
  17. Die Öffnung von botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie Stadt-, Gäste- und Naturführungen aller Art sind ohne Testpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung zulässig.
  18. Diskotheken, Clubs und Musikclubs dürfen mit genehmigtem Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Abs. 1, 7 und 8 SächsCoronaSchVO öffnen. Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
  19. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen und Prostitutionsfahrzeuge dürfen mit genehmigtem Hygienekonzept und Kontakterfassung nach § 6 Abs. 1, 7 und 8 SächsCoronaSchVO betrieben werden. Selbstständig tätige Prostituierte müssen das Hygienekonzept nicht von der zuständigen Behörde genehmigen lassen; dies gilt nicht für Prostitutionsstätten, in denen mehrere Prostituierte tätig sind. Besucherinnen und Besucher müssen einen tagesaktuellen Test vorweisen.
  20. Für Indoorspielplätze, Zirkusse, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und sonstige gewerbliche Freizeitaktivitäten in geschlossenen Räumen, für Freizeit- und Vergnügungsparks, Seilbahnen im Ausflugsverkehr, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristische Bahn- und Busverkehre sowie Flusskreuzfahrten entfällt die Testpflicht. Dies gilt nicht, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nach § 4 Abs. 4 SächsCoronaSchVO unterschritten werden soll.
  21. Die Testpflicht für Nutzer von Einrichtungen und Angeboten der Kinder-, Familien- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entfällt.
  22. Die Testpflicht für Besucherinnen, Besucher und Unterrichtende von Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie Volkshochschulen entfällt.
  23. Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler an Kunst-, Musik-, und Tanzschulen und für die Teilnahme am Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen entfällt.

 

Den kompletten Wortlaut der Notbekanntmachung entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Datei oder unter oben stehendem Link.

 

 

Des Weiteren haben wir hier die Regelungsübersicht der aktuell geltenden Sächsichen Corona-Schutzverordnung verlinkt.

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