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Schließung der Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung

Neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung ab 14.12.2020 –

Schließung der Kindertagesstätten, Angebot einer Notbetreuung, Gebührenregelung

 

 

Sehr geehrte Eltern,

 

mit dem heutigen Tag ist die neue Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 11.12.2020 in Kraft getreten. Sie gilt bis zum Ablauf des 10.01.2021. Demnach sind u. a. ab heute bis 10.01.2021 die Kindertagesstätten geschlossen.

 

Notbetreuung

Für einen eng gefassten Personenkreis wird eine Notbetreuung angeboten. Hier kommt die aus dem Frühjahr bekannte zweistufige Betrachtung der systemrelevanten Berufsgruppen zum Tragen, wobei der Personenkreis enger abgesteckt wurde. Maßgebend für die Prüfung des Anspruchs auf Notbetreuung sind die Anlagen 1 und 2 zum entsprechenden § 5a Absatz 3 der SächsCoronaSchVO, die die aktuell geltenden systemrelevanten Berufsgruppen auflisten.

 

Es sind die aktuell gültigen Formulare aus Anlage 3 zum § 5a Absatz 3 SächsCoronaSchVO für den Nachweis auf Anspruch der Notbetreuung sowie die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung gegenüber der Kindertagesstätte zu verwenden. Diese ist grundsätzlich mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme vorzulegen.

 

Den Volltext der Corona-Schutz-Verordnung sowie die genannten Anlagen 1 bis 3 finden Sie auf der Website des Freistaats Sachsen unter www.coronavirus.sachsen.de sowie auf der Website der Gemeinde.

 

Öffnungszeiten

Die Notbetreuung wird im Rahmen der seit 01.12.2020 maßgebenden Öffnungszeit von 7.00 bis 16.00 Uhr angeboten. Auch alle weiteren mit dem 01.12.2020 eingeführten Neuerungen in der Kindertagesbetreuung der Gemeinde Ebersbach bleiben bestehen.

 

Gebührenregelung

Die Gemeinde hat entschieden, dass Elternbeiträge für die Zeit der verordneten Schließung nicht erhoben werden, sofern kein Anspruch auf Notbetreuung besteht.

 

Anspruchsberechtigte einer Notbetreuung sind angehalten, ihr Kind – auch tageweise – nicht in Betreuung zu geben, wenn der berufliche Hinderungsgrund bspw. durch Teilzeit- oder Kurzarbeit, Urlaub, Stundenausgleich, etc. nicht gegeben ist. Die Berechnung der für die Notbetreuung anfallenden Gebühren erfolgt daher auch tageweise nach tatsächlicher Inanspruchnahme ausgehend vom maßgeblichen Monatsbeitrag.

 

Die Einrichtungen regeln eigenständig das Verfahren zur Anmeldung/Planung der benötigten Notbetreuungstage, damit vor Ort eine bedarfsgerechte Personalplanung ermöglicht wird. 

 

Bei Rückfragen steht Ihnen das Erzieherpersonal in den Einrichtungen sowie Frau Tronicke in der Gemeindeverwaltung unter 035208/955-14 zur Verfügung.

 

Trotz der immerwährenden Änderungen, die zweifelsohne mit starken Einschränkungen für alle Beteiligten verbunden sind, danke ich Ihnen für Ihre Mitwirkung und wünsche Ihnen und Ihren Familien eine gute verbleibende Adventszeit und ein besinnliches Weihnachtsfest.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Falk Hentschel

Bürgermeister

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