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Außenbereichssatzung Schönberghäuser

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ebersbach

Außenbereichssatzung Schönberghäuser 1. Änderung

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

 

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Ebersbach hat in seiner Sitzung am 31.03.2022 mit Beschluss Nr. 29/03/2022 die Außenbereichssatzung Schönberghäuser 1. Änderung  nach § 35 Absatz 6 i.V.m. § 10 Absatz 1 BauGB zur Satzung beschlossen.
  2. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
  3. Die Außenbereichssatzung Schönberghäuser 1. Änderung  bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde.
  4. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
  5. Die Außenbereichssatzung, die gemäß § 35 Absatz 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wurde, ist mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Ebersbach, Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach niedergelegt. Sie kann dort während der Sprechzeiten für jedermann kostenlos eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
  6. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Außenbereichssatzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Satzung.
  7. Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3, Absatz 2, Absatz 2 a und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ebersbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
  8. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriff ein eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
  9. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a)    die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)    die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ebersbach, 14.04.2022                      Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am
                                                           14.04.2022 im Ebersbacher Amtsblatt.

Falk Hentschel
Bürgermeister

 

Unterzeichnung Satzung

Planzeichnung

Begründung Satzung Schönberghäuser

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