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Fundsachen

Die Gemeinde Ebersbach ist für ihre Bürgerinnen und Bürger die erste Anlaufstation als sogenanntes „Fundbüro“. Denn was verloren gegangen ist, wurde vielleicht von jemand anderen gefunden? Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer unverzüglich Anzeige zu machen. Ist der Empfangsberechtigte nicht bekannt, so sind der Fund und die Umstände unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. In diesem Rahmen kann der Finder auch einen Finderlohn geltend machen. 

Gesucht und Gefunden

Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache – sollte bis dahin der oder die Empfangsberechtigte ihre verloren gegangene Sache nicht wieder abgeholt haben. 

 

Findet die Fundsache seinen rechtmäßigen Besitzer nicht und verzichtet auch der Finder auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht das Recht auf die Gemeinde Ebersbach über sofern der Fundort im Gemeindegebiet lag. 

 

Registrierte Fundsachen:

RegistriernummerFundzeitraumFundortFundgegenstandAufbewahrungsfrist
 03/2026Januar/Februar 2026Praxis Dr. MeinungSchlüsselbund12/2026
     
     
     
     
     

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