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Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ortsteil Reinersdorf

Aufstellungsbeschluss zur Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ortsteil Reinersdorf

 

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebersbach hat am 13.06.2019 in öffentlicher Sitzung gemäß §§ 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB die Einleitung eines Planverfahrens zur Aufstellung einer Klarstellungs- und Ergänzungssatzung für den Ortsteil Reinersdorf beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst die Ortslage Reinersdorf und hat eine Größe von ca. 17,4 ha.


Die Satzung soll gemäß § 34 Abs. 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt werden. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen. Der Satzung ist entsprechend § 34 Abs. 6 eine Begründung sowie eine zusammenfassende Erklärung nach § 10 Abs. 3 BauGB beizufügen.


Falk Hentschel
Bürgermeister

 

Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Ebersbach
Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Reinersdorf"


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB

 

  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Ebersbach hat In seiner Sitzung am 28.09.2021 mit Beschluss Nr. 115/09/2021 die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung „Ortsteil Reinersdorf' nach § 34 Absatz 6 i.V.m. § 10 Absatz 1 BauGB zur Satzung beschlossen.
  2. Der Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.
  3. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Verwaltungsbehörde.
  4. Die Satzung tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB in Kraft.
  5. Die Klarstellungs- und Ergänzungssatzung, die gemäß § 34 Absatz 6 BauGB im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wurde, ist mit der Begründung in der Gemeindeverwaltung Ebersbach. Am Bahndamm 3, 01561 Ebersbach niedergelegt. Sie kann dort während der Sprechzeiten für jedermann kostenlos eingesehen werden; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
  6. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung ist im nachfolgenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung in der Satzung.
  7. Eine Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 3, Absatz 2, Absatz 2 a und Absatz 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften wird unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ebersbach unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
  8. Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriff ein eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Plan und über das Erlöschen etwaiger Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
  9. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ebersbach, 21.01.2022


gez. Falk Hentschel, Bürgermeister

 

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